Altlastensanierung
Definition
Die rechtliche Grundlage einer Altlastensanierung ist durch das Bundesbodenschutzgesetz (BbodSchG) vom 17. März 1998 gegeben.
Hier ist in § 4 Abs. 3 ausgeführt: „Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations - auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz - und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen.
Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichen oder gesellschaftlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt."
Leistungsspektrum:
Für unsere Kunden erarbeiten wir Sanierungslösungen, die wir je nach Aufgabenstellung mit Hilfe bewährter Technik oder durch die Entwicklung und den Einsatz innovativer Verfahren durchführen.
Unser Komplettservice reicht von der Gefährdungsabschätzung, Analytik, Grenzwertbeurteilung und Vermittlung von Partnern, die Ihnen sowohl eine Sanierungsplanung und Nutzungskonzeptionen bieten können. Unsere Leistungen erbringen wir in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Die Steuerung und Durchführung der erforderlichen Logistik- und Entsorgungsdienstleistungen gehört schwerpunktmäßig zu unserem Leistungsspektrum.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie sich nicht uns an zu sprechen